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Leerstandsabgabe

15% der von der Landesregierung festgesetzten Basismietwerte (Basismietwertverordnung 2025, LGBl. Nr. 47/2025)


Leerstandsabgabe ist jährlich zu entrichten - Selbstbemessungsabgabe: 

Leerstandsabgabe ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten.